Info über Kamens erste Webcam

   Schnappschuss

Kamens erste Webcam steht in einem Fenster im ersten Stock oberhalb der Rathaus-Apotheke am Alten Markt in Kamen und liefert minütlich ein neues Standbild an diesen Server. Dort wird es aufbereitet und ist im Internet anzusehen. Unter anderem ist es in die Seiten der Firma Lechleitner und der Rathaus-Apotheke eingebunden.

Entstehung

Im April 2006 trat mein alter Freund Frank Fischer mit der Idee an mich heran, Kamen bräuchte eine Webcam, so dass man auch aus der Ferne (z.B. im Urlaub) immer einen Blick auf die Heimat werfen könne. Einen Ort hatte er auch schon: die Kamera sollte in der Rathaus-Apotheke von Ulrike Blume stehen und den Alten Markt zeigen.

Bis zur Verwirklichung dauerte es allerdings noch einige Monate, doch Anfang August 2006 konnte ich die Kamera installieren und es liefen die ersten Bilder über den Server. Am 22. August gab es einen Pressetermin und am folgenden Tag fanden sich Beiträge im Hellweger Anzeiger und in der Westfälischen Rundschau. Seit diesem Tag sind die Besucherzahlen drastisch nach oben gegangen.

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Rechtliches

Wenn Bildnisse von identifizierbaren Menschen aufgenommen und öffentlich zur Schau gestellt werden, dann ist in Deutschland das Gesetz betreffend das „Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KunstUrhG) maßgeblich. In Falle dieser Webcam sind dies die Paragraphen 22 und 23, insbesondere der im folgenden Text hervorgehobene § 23 Absatz 1 Satz 2:

§ 22 KunstUrhG
[Recht am eigenen Bilde]

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KunstUrhG
[Ausnahmen zu § 22]

  1. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
  2. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Der Alte Markt in Kamen ist ein öffentlicher Ort, der tagtäglich von Hunderten von Menschen frequentiert wird. Die Kamera ist ja im Grunde nur „ein Auge mehr“ und wir hoffen sehr, dass sich dadurch Niemand belästigt fühlt.

Sollten Sie dennoch ein Problem mit dieser Webcam haben, so melden Sie sich bitte bei dem Betreiber dieses Internetservers.

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